Der Bundesgerichtshof entschied am mit Urteil vom 16.01.2013 (XII ZR 39/10), daß, wenn ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig werde und er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen hätte, sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten, bestimmen würden.

Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen sei gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.

Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten könne auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspreche.