Das Oberlandesgericht Oldenburg befand in seinem Beschluß vom 13.06.2012 (13 UF 43/12), daß nach Beendigung der Ehe ein Gesamtschuldnerausgleich nur in Betracht komme, wenn die geschiedenen Ehegatten insoweit keine andere Bestimmung getroffen hätten.

Vorliegend hätten die Beteiligten durch den Vergleich im Unterhaltsverfahren eine anderweitige Regelung konkludent jedenfalls für die Zeit bis November 2010 getroffen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei nach Vorwegabzug der beiden monatlichen Kreditraten ermittelt worden, so daß die Ehefrau insoweit über einen reduzierten Ehegattenunterhalt die Rückführung des Kredits mitgetragen habe.

Für den in der Beschwerdeinstanz nur noch streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2010 habe sich diese konkludente Vereinbarung fortgesetzt. Der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt resultiere aus einer Ausweitung der Erwerbsobliegenheit der Ehefrau. Aufgrund der daraus folgenden geringen Einkommensdifferenz habe die Ehefrau auf ihren weitergehenden Unterhaltsanspruch verzichtet und sich dadurch an dem Abtrag der gemeinsamen Schulden beteiligt, so daß diese Handhabung der Unterhaltsregelung einer Geltendmachung des Gesamtschuldnerausgleichs entgegenstehe.