Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 08.04.2013:

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weiter geltensoll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2013 in einer Grundbuchsache entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Grundbuchamtes beim Amtsgericht Rahden bestätigt.

Die im April 2011 verstorbene Erblasserin hatte ihrem Ehemann aus Soltau eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin aus Münster und ließ es auf. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch.

Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb erfolglos. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Auffassung des Grundbuchamtes, daß der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen müsse, bevor er über das zum Nachlaß gehörende Grundstück verfügen könne, bestätigt. Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches setze voraus, daß der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne.

rechtskräftiger Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2013 (15 W 79/12)