Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2012 – 4 U 197/11 -, PM:
Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – Senate in Freiburg in einem Berufungsurteil entschieden.
Die Klägerin betreibt ein Zentrum für ästhetische Medizin, in dem Ärzte u. a. Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durchführen. Die Beklagte betreibt in räumlicher Nähe zur Klägerin zwei Kosmetiksalons, in denen sie ebenfalls solche Faltenunterspritzungen durchführt. Die Klägerin hat bei dem Landgericht Konstanz den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Beklagten untersagt werden sollte, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe der Beklagten mit Urteil vom 17.02.2012 unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft untersagt, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen oder solchartige Behandlungen anzubieten und zu bewerben. Der Senat hat ausgeführt:
Die Klägerin habe als Mitbewerberin einen Unterlassungsanspruch nach den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Heilpraktikergesetz.
Die Parteien stünden als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten stelle eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) dar. Das HeilprG enthalte Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit § 1 HeilprG werde das Ziel verfolgt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor unberufenen Heilbehandlern zu schützen.
Eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde sei stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen könne.
Das kosmetische Ziel eines Eingriffs in den Körper schließe die Bewertung nicht aus, so ein Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen.
Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit einer Spritze, die in ein Gerät eingepackt werde, so daß dann eine Spitze von ca. 1 cm aus diesem Gerät herausschaue, sowie einer anderen Spritze, vor allem für die Augenpartie, bei der nur eine Metallspitze von ca. 3 mm aus dem Gerät herausschaue, berge nach Ansicht des Senats bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise eine Gefahr gesundheitlicher Schädigungen in einem nicht nur unbeträchtlichem Ausmaß. Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen. Dabei müsse sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden.
Daß die Beklagte private Schulungen zur Faltenunterspritzung besucht habe und diese seit dem Jahr 2003 unproblematisch durchführe, könne bei dieser Bewertung keine Berücksichtigung finden.