Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe Beschluß vom 17.1.2013 (2 UF 270/12) unteliegt ein sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG), sondern begründet in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG.