Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2012 (XII ZR 43/11), ist das Taschengeld eines Ehegatten grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gelte allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.

In dem zugrundeliegenden Verfahren machte der Kläger als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.

Die Mutter der Beklagten lebte in einer Alten-und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 € und 1.090 € monatlich lagen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.

Die Beklagte war nicht erwerbstätig. Sie bewohnte mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung.

Der Kläger hatte die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 €(nebst Zinsen), und zwar von monatlich 69,53 € für die Zeit von November 2007 bis März 2008 und monatlich 83,61 € für die Zeit von April 2008 bis Februar 2009 in Anspruch genommen. Er hatte die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in der vorgenannten Höhe leistungsfähig.

Die Beklagte war der Klage entgegengetreten. Sie hielt sich nicht für leistungsfähig, da ihr im Hinblick auf die Unterhaltspflicht ihres Ehemannes für den arbeitslosen volljährigen Sohn nur ein solches Taschengeld zugestanden habe, das ihr für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse habe verbleiben müssen.

Das Amtsgericht hatte der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der den Betragvon 894 € nebst Zinsen übersteigenden Forderung abgewiesen. Dagegen richten sich die zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers, die jeweils ihre zweitinstanzlichen Begehren weiter verfolgen.

Der Bundesgerichtshof erachtete die Revision und Anschlußrevision als begründet.

Zunächst wies der Senat darauf hin, daß auf das auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar sei, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei.

Der Bundesgerichtshof erläuterte, daß es seiner Rechtsprechung entspreche, daß der Anspruch auf
Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360a BGB sei. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehörten unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt würden. Außerdem habe jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, das heißw auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen solle (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 368 und vom 21. Januar 1998 – XII ZR 140/96 – FamRZ 1998, 608, 609).

Als Bestandteil des Familienunterhalts richte sich der Taschengeldanspruch – ebenso wie ersterer – hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung werde üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens sngenommen.

Das Taschengeld eines Ehegatten sei grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibe. Das gelte auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günther MAH FamR 3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56).

Diese Rechtsprechung sei allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Insofern werde darauf hingewiesen, daß eine Verpflichtung des verheirateten Elternteils zur Zahlung von Familienunterhalt bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit unberücksichtigt bleibe, weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als bedarfsdeckend angesehen werde. Denn der Elternunterhalt decke nur den eigenen Bedarf und diene nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhaltspflichten zu ermöglichen (so Senatsurteil vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/02 – FamRZ 2004, 1370, 1372).

Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben (Holzwarth/Wagenitz in Höland/Sethe Elternunterhalt S.
16, 18).

Diesen Einwand erachtete der Bundesgerichtshof als nicht gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

Im Fall der Anrechnung von bedarfsdeckendem Einkommen gelte der Grundsatz, daß eine eigene Unterhaltsverpflichtung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der
Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/02 – FamRZ 2004, 1370, 1372).

Im Rahmen der Leistungsfähigkeit sei der Anspruch auf Taschengeld – anders als der übrige Teil des Familienunterhalts – auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch habe und die er – als sein Einkommen – gegebenenfalls zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen habe.

Das Taschengeld sei demgemäß in seiner Höhe von einer bestehenden Unterhaltspflicht unabhängig.

Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären Teils des Familienunterhalts für Unterhaltszwecke sowie Probleme der Durchsetzung des Taschengeldanspruchs vgl. hierzu Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 209) mögen vorliegen, änderten an dessen grundsätzlicher Berechtigung jedoch nichts. Eine Haftung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen werde hierdurch nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen sei, daß ein Abfluß von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf die finanziellen Verhältnisse der Familie ausstrahle (vgl. hierzu Klinkhammer FPR 20 04, 555, 558).

Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht das Taschengeld allerdings bereits nicht zutreffend errechnet.

Das Taschengeld richte sich – wie der Familienunterhalt – hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Der Berechnung sei deshalb der Anspruch auf Familienunterhalt zugrundezulegen.

Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB lasse sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen.

Denn er sei nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leiste.

Seinem Umfang nach umfasse der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich sei. Sein Maß bestimme sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden könne. Es begegne deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2 003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742).

Wie der Familienunterhalt zu bemessen sei, obliege der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Insofern sei das Berufungsgericht zutreffend von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten zuzüglich der Steuererstattungen ausgegangen und habe die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Eine Berücksichtigung von Leistungen gegenüber dem volljährigen Sohn der Eheleute habe das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da dessen Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargelegt worden sei. Der Sohn habe eine Berufsausbildung absolviert, sei aber in dem maßgeblichen Zeitraum arbeitslos gewesen. Daß er keine – auch keine berufsfremde – Beschäftigung hätte finden können, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision rüge auch nicht, daß insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Dann könne aber nicht angenommen werden, daß der Sohn außerstande gewesen sei, sich selbst zu unter halten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus einkommensmindernd berücksichtigt, daß der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt, und habe Aufwendungen in Höhe von 5% des jeweiligen Bruttojahreseinkommens anerkannt; höhere Aufwendungen könne die Beklagte dem Kläger allerdings nicht entgegenhalten.

Die Revision mache allerdings zu Recht geltend, daß eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliege. Der Ehemann sei nicht der Mutter der Beklagten unterhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse würden sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten richten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben würden, dienten sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und seien damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen.

Allerdings sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend sei derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheine. Dabei hätten – gemessen an dem verfügbaren Einkommen – sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben.

Das gelte für den Familienunterhalt in gleicher Weise.

Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5% seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweise insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht als verspätet angesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der beigebrachten Belege monatlich 400 €. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 € monatlich im Jahr 2007 (vgl. unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspreche dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden sei. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung trete dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich hätten diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge habe andererseits zu entfallen.

Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswohnung habe das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unterden gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen.

Von dem zwischen den Parteien unstreitigen Wohnwert von 390 € habe es zutreffend nicht die mit der Eigentumswohnung verbundenen Kosten in Abzug gebracht.

Insofern greife die Rüge der Revision aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats nicht durch.

Neben dem Wohnwert hat das Berufungsgericht dem Einkommen die Kapitaleinkünfte des Ehemannes  hinzugerechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Es sei nicht festgestellt, daß die Erträge thesauriert worden sind.

Das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Familienunterhalts allerdings zugunsten des Ehemannes einen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Nach der Rechtsprechung des Senats gelte im Rahmen des Familienunterhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz. Danach könne die Bemessung des Taschengeldes schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von einem unzutreffend ermittelten Familienunterhalt ausgegangen sei.

Die weitere Annahme, das Taschengeld sei nur noch aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf zu berechnen, sei darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht die Beklagte bereits für verpflichtet gehalten habe, den hälftigen Wohnwert teilweise für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies halte den Rügen der Revision ebenfalls nicht stand.

Abgesehen davon sei auch die Angemessenheitskontrolle des Berufungsgerichts zu beanstanden.

Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Beklagte könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt, Wohnvorteil und Taschengeld von insgesamt 1.454 € (1.238 € + 195 € + 21 €) im Jahr 2007 und von 1.536 € (1.315 € + 195 € + 26 €) im Jahr 2008 den Unterhalt unter Beachtung des Selbstbehalts von 1.400 € aufbringen.

Diese Annahme begegne – abgesehen von dem unzutreffend errechneten Familienunterhalt – schon deshalb Bedenken, weil das Taschengeld dem Familienunterhalt hinzugerechnet worden sei, aber als Bestandteil des Familienunterhalts in diesem enthalten sei.

Darüber hinaus führe das gefundene Ergebnis jedenfalls im Jahr 2007 dazu, daß der Beklagten nach Abzug des errechneten Unterhalts nur 6 € mehr als der Selbstbehalt verbleiben. Das erscheine bereits nicht angemessen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt finde nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande sei, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. § 1603 Abs. 1 BGB gewähre damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötige. Dieser Betrag könne nach der Rechtsprechung des Senats nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden, sondern sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen würden, zu ermitteln. Dabei besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen seien, unterliege letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat habe es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen – etwa hälftigen – Anteil des Betrages abgestellt werde, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteige.

Damit stehe es nicht im Einklang, wenn die Beklagte fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrages des Einkommens Unterhalt leisten solle.

Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt unterliege aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen.

Der Senat habe es zwar nicht beanstandet, daß eine im übrigen einkommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt von monatlich 3.000 DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von monatlich 550 DM beanspruchen konnte, aus ihrem Taschengeld Elternunterhalt zu zahlen habe. Bei dieser Sachlage habe der Senat die Einsatzpflicht des etwa hälftigen Taschengeldes (260 DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber dem Mindestselbstbehalt erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche Verhältnisse lägen hier aber nicht vor.

Allerdings sei auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Beklagten durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt. Ihr Ehemann verfügte im Jahr 2007 über ein Einkommen von 3.278 € (Nettoeinkommen: 3.057 € – berufsbedingte r Aufwendungen: 150 € ­ Krankenversicherung: 76 € + Wohnvorteil: 195 € + Kapitaleinkünfte: 252 €).

Aus der für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehenden Sparrate von 400 € sei Familienunterhalt nicht zu zahlen. Demgemäß sei der Bemessung des Familienunterhalts ein Betrag von 2.878 € zugrundezulegen. Für das Jahr 2008 führe die Berechnung bei einem Einkommen des Ehemanns von 3.252 € zu einem Betrag von 3.073 €. Der Familienunterhalt belaufe sich jeweils auf die Hälfte der vorgenannten Beträge.

Das der Beklagten zustehende Taschengeld, das im Familienunterhalt enthalten sei, brauche jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1.400 € betragen habe, sei ein darin enthaltenes Taschengeld in Höhe von 5 – 7 %, d. h. ein Betrag von 70 € – 98 €, ebenfalls geschütztes Einkommen. Diese Annahme stehe auch damit in Einklang, daß der unterhaltsberechtigte Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfügen könne.

Der Senat habe es zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Taschengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestreiten seien.

Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß nicht ein Mindesttaschengeld anzuerkennen sei, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben müsse.

Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 – 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes sei der Grundsatz zu beachten, daß der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen habe.

Dem Unterhaltspflichtigen müsse deshalb auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld übersteigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages komme eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt in Betracht.

Der angefochtene Beschluß könne danach keinen Bestand haben. Der Senat könne in der Sache nicht abschließend entscheiden, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Taschengeld nicht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. In welcher Höhe zwischen 5 % und 7 % des Nettoeinkommens der Ehegatten der Anspruch im vorliegenden Fall zu bemessen sei, unterliege ebenso der tatrichterlichen Beurteilung wie die Frage, inwieweit ein Einsatz des Taschengeldes für den Elternunterhalt im Einzelfall angemessen sei. Die Sache sei deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.