Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil vom 02.03.2012 (V ZR 89/11) aus, daß eine Anfechtungsklage nur gegen die Mieteigentümer einer Untergemeinschaft unzulässig sei. Zu verklagen gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG seien ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Dies gelte auch für beschlüsse einer Untergemeinschaft mit eigener Beschlußkompetenz.