Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 22.06.2012 V ZR 190/11 haben die Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum und können sogar eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Verwalterin bestellen.

Zum Verwalter einer WEG dürfe aber unabhängig von der Rechtsform – nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietee.

Bestehe bei objektiver Betrachtung Anlaß, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müßten die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben wüden, die eine entsprechende Entscheidung erlauben würde.