Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befand in seinem Urteil vom 15.11.2011 3 Sa 493/11, daß die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes (Verrechnung sog. Minusstunden), einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bedürfe.

Ein Arbeitszeitkonto gebe den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und könne abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setze folglich voraus, daß der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt habe und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet sei, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschußweise vergütet erhalten habe (BAG 26. Januar 2011 – 5 AZR 819/09 – Rn. 13, NZA 2011, 640).

Eine Zahlung durch den Arbeitgeber sei dann ein Vorschuß, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig gewesen seien, daß es sich um eine Vorwegleistung handele, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet werde (BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – Rn. 36, NZA 2002, 390). Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden könne, ob eine Zeitschuld entstehe und er damit einen Vorschuß erhalte.

Hingegen komme es zu keinem Vergütungsvorschuß, wenn sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden habe (BAG 26. Januar 2011 – 5 AZR 819/09 – Rn. 13, NZA 2011, 640).