Die Parteien stritten in dem Verfahren vor dem Arbeitsgeicht Dessau (Urteil vom 21.03.2012, AZ.: 1 Ca 148/11) über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch fristlose sowie hilfsweise fristgemäß ausgesprochene Kündigungen der Beklagten.
Die am 18. Februar 1969 geborene Klägerin war seit dem 16. Februar 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sparkassenangestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.686,62 beschäftigt.
In der Zeit vom 01. Januar 1994 bis zum 31. August 2011 war sie als Abteilungsdirektorin Interne Revision eingesetzt. Am 10. Juni 2011 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung von 110.000,00 . Seit dem 01. September 2011 waren der Klägerin Sonderaufgaben übertragen. Im Betrieb der Beklagten waren regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Berufsbildung Tätigen beschäftigt. Es bestand ein von der Belegschaft ordnungsgemäß gewählter Personalrat.
Mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 2012. Höchstvorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis im gleichen Schreiben zudem außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin im Wege der Verdachtskündigung.
Den Kündigungen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Klägerin postete im August 2011 auf seiner Internetseite bei dem sozialen Netzwerk Facebook folgende Eintragungen: Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf getauft .. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger. .. sind die Vornamen der Vorstände der Beklagten. Der Ehemann der Klägerin veröffentlichte auf dieser Seite zudem eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt war.
Neben dem Piktogramm befand sich die Anmerkung Unser Fisch stinkt vom Kopf. Die Facebook-Seite des Ehemannes der Klägerin war für 155 Freunde, u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden der Beklagten, einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar gefällt mir der Name der Klägerin.
Die Beklagte erhielt im Herbst 2011 der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – einen anonymen Brief mit einem Ausdruck der dargestellten Facebook-Seite des Ehemannes der Klägerin. Mit Schreiben vom 15. November 2011 forderte sie die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt war, auf, bis zum 23. November 2011 zu den Eintragungen auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes Stellung zu nehmen. Unmittelbar nach Zugang dieses Schreibens wurden die fraglichen Eintragungen gelöscht. In der Zeit vom 18. bis 28. November 2011 führte die Beklagte Gespräche mit dem damaligen Rechtsanwalt der Klägerin mit dem Ziel der einvernehmlichen Beilegung der Angelegenheit. Am 29. November 2011 setzte die Beklagte der Klägerin eine Nachfrist zur Stellungnahme bis zum 02. Dezember 2011, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 02. Dezember 2011 zu den Vorwürfen Stellung nahm. Darin versicherte sie auch im Namen ihres Ehemannes es zu unterlassen, Einträge in dieser oder in einer abgewandelten Form in soziale Netzwerken einzustellen. Im übrigen wurde auf die Stellungnahme der Klägerin vom 02. Dezember 2011 verwiesen.
Die Beklagte hörte den in ihrem Betrieb bestehenden Personalrat am 07. Dezember 2011 zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin an. Am gleichen Tag teilte sie dem Personalrat unter dem Betreff Mitbestimmung gemäß § 67 Abs. 1 LPVG Sachsen-Anhalt mit, daß sie beabsichtige, der Klägerin zusätzlich eine hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen. Den Schreiben waren jeweils die Anhörung vom 15. November 2011, die Fristsetzung vom 29. November 2011, die Stellungnahme der Klägerin vom 02. Dezember 2011 sowie der Ausdruck der Facebook-Seiten des Ehemannes der Klägerin beigefügt.
Der Personalrat stimmte den Kündigungen mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 zu.
Mit ihrer am 22. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Kündigungen der Beklagten vom 08. Dezember 2011. Sie meinte, Gründe, die die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Die fristgemäße Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie bestritt im übrigen die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates vor Ausspruch der Kündigungen mit Nichtwissen.
Die Klägerin behauptete, den Gefällt-mir-Button unter dem Fisch-Piktogramm auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes habe nicht sie selbst sondern möglicherweise ihr Ehemann betätigt. Dazu sei er in der Lage, da sie ihren jetzigen alleinigen Account bis April 2011 mit ihrem Ehemann gemeinsam genutzt habe und dieser auch weiterhin über den inzwischen nur noch von der Klägerin genutzten Account Kommentare unter dem Namen der Klägerin bei Facebook abgeben könne. Ihr Ehemann habe sowohl das Fisch-Piktogramm als auch den Eintrag, sein Sparkassenschwein Ralf-Thomas getauft zu haben, ohne Wissen und Billigung der Klägerin auf seiner FacebookSeite veröffentlicht. Die Zuordnung des Doppelvornamens auf die beiden Vorstände der beklagten Sparkasse sei für einen objektiven Dritten allerdings nicht möglich. Das Fisch-Piktogramm stelle nur eine allgemein gehaltene Satire in Bezug auf das bekannte Markenzeichen der Sparkasse ohne nähere Individualisierbarkeit einer konkreten Institution oder einer natürlichen Person dar.
Die Klägerin meinte, die Beklagte habe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da ihr Ehemann die streitigen Eintragungen bei Facebook bereits am 26. August 2011 vorgenommen habe und die Beklagte von diesen daher vermutlich nicht erst im November 2011 Kenntnis erlangt habe. Der Beklagten sei es auch zumutbar, die Klägerin bis zum 30. Juni 2012 weiterzubeschäftigen, da sie seit dem 01. September 2011 nur noch untergeordnete Tätigkeiten ohne direkte Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Beklagten ausübe.
Die Beklagte behauptete, sie habe erst am 07. November 2011 durch den Zugang des anonymen Briefes Kenntnis von den fraglichen Facebook-Eintragungen erhalten.
Die Beklagte meinte, das Fischpiktogramm stelle einen Angriff auf das Ansehen der Sparkasse und damit eine Beleidigung der Beklagten dar, welche sich die Klägerin (gefällt mir) zueigen gemacht habe. Durch ihre Stellungnahme vom 02. Dezember 2011 habe die Klägerin die dadurch entstandene erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Beklagten zudem nicht ausgeräumt sondern noch vertieft, da sie die Äußerungen ihres Ehegatten nicht bedauert sondern mit nicht nachvollziehbaren Auslegungsversuchen bagatellisiert und damit gebilligt habe. Sie habe weder glaubhaft erklärt, die Eintragung gefällt mir nicht selbst vorgenommen zu haben, noch sich eindeutig von den Äußerungen ihres Ehemannes distanziert, so daß sich der Verdacht erhärte, daß sie über die Aktivitäten ihres Ehemannes informiert gewesen sei und diese befürwortet habe. Die Kündigung sei daher hilfsweise als Verdachtskündigung begründet. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei insbesondere im Hinblick auf das besondere Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht mehr möglich.
Das Arbeitsgericht Dessau gab der Kündigungsschutzklage der Kläger statt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigungen der Beklagten vom 08. Dezember 2011 nicht fristlos beendet worden. Weder die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Tatkündigung noch die fristlose Verdachtskündigung hätten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
Nach § 626 Abs. 1 BGB könne das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen würden, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Der Kündigungsgrund könne auf einer Störung im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner oder im Unternehmensbereich begründet sein. Zu dem persönlichen Vertrauensbereich gehöre auch die Pflicht des Arbeitnehmers, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und seine schutzwürdigen Interessen zu wahren. Dabei werde von einem Arbeitnehmer in leitender Stellung ein höheres Maß an Loyalität als von einem untergeordneten Mitarbeiter erwartet. Auch bei Verstößen gegen die Pflicht zu loyalem Verhalten sei jedoch grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, um den Arbeitnehmer auf den pflichtwidrigen Charakter seines Verhaltens hinzuweisen, sofern nicht im Einzelfall ausreichender Grund zu der Annahme bestehe, der Arbeitnehmer werde sein Verhalten nicht ändern und weise damit einen dauernden und nicht behebbaren Eignungsmangel auf.
Soweit die Beklagte die fristlose Kündigung vom 08. Dezember 2011 auf die von dem Ehemann der Klägerin bei Facebook geposteten Erklärungen (Unser Fisch stinkt vom Kopf und Ich habe mein Sparkassen-Schwein Ralf-Thomas getauft) stütze, seien diese Aktivitäten ihres Ehemannes nicht geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu rechtfertigen, da die Klägerin grundsätzlich keine Verantwortung für von ihrem Ehemann abgegebene Stellungnahmen trage. Die Klägerin könnte aus dem Arbeitsverhältnis allenfalls eine Pflicht treffen, auf ihren Ehemann mit der Maßgabe einzuwirken, Äußerungen zu unterlassen, die das Unternehmen ihres Arbeitgebers schädigen. Eine derartige Pflichtverletzung stehe vorliegend jedoch nicht in Rede, da die fraglichen Facebook-Einträge, nachdem die Klägerin mit ihnen konfrontiert worden sei, unmittelbar von der Internetseite ihres Ehemannes entfernt worden seien und zu vermuten sei, daß die Klägerin ihre Löschung veranlaßt habe. Eine Pflichtverletzung sei ihr in diesem Zusammenhang nicht zur Last zu legen.
Auch der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe unter dem Fisch-Piktogramm der Beklagten (Unser Fisch stinkt vom Kopf) auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes den Gefällt-mir-Button gedrückt, rechtfertige die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder als Tat- noch als Verdachtskündigung.
Soweit die Beklagte behaupte, nicht ihr Ehemann sondern die Klägerin selbst habe den Gefällt-mir-Button betätigt, habe die Beklagte diese von der Klägerin bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Da sie für das Vorliegen des Kündigungsgrundes die Beweislast treffe, gehe das fehlende Beweisangebot zu ihren Lasten, so daß die Beklagte die Tatkündigung mit diesem Vorwurf nicht begründen könne.
Daß die Klägerin den Gefällt-mir-Button möglicherweise selber gedrückt haben könnte, rechtfertige auch nicht den Ausspruch einer fristlosen Verdachtskündigung. Diese sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn sich ein dringender Verdacht aus objektiven, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Umständen ergebe und die überwiegende Wahrscheinlichkeit begründe, der Verdächtige habe die Pflichtwidrigkeit begangen. Bloße, auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichten dafür nicht aus (vgl. BAG, Urt. v. 10.02.2005 2 AZR 189/04, zit. nach Juris).
Diesen Anforderungen einer Verdachtskündigung halte der Vortrag der Beklagten nicht stand. Soweit die Beklagte die Verdachtskündigung damit begründet, die Klägerin habe den Gefällt-mir-Button selber betätigt, da er über ihren Account ausgelöst worden sei, habe die Klägerin diesen Verdacht durch die unwidersprochene Darlegung entkräftet, auch ihr Ehemann habe Zugang zu ihrer Facebook-Seite und habe den Button betätigt. Soweit die Beklagte der Klägerin ferner vorwerfe, sie habe sich in ihrer Stellungnahme vom 02. Dezember 2011 nicht eindeutig von den Äußerungen ihres Ehemannes distanziert, so daß sich der Verdacht erhärte, daß sie über die Aktivitäten ihres Ehemannes informiert gewesen sei und diese befürwortet habe, begründe auch dies keinen dringenden Tatverdacht gegenüber der Klägerin, der die Verdachtskündigung rechtfertigen könnte. Denn die Äußerungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme böten keinen hinreichenden Anlaß zu der Annahme, sie habe den Gefällt-mir-Button selbst gedrückt. Daß die Klägerin sich nach Auffassung der Beklagten in dieser Stellungnahme verhalten ausdrückt und die (gegen ihren Ehemann erhobenen) Vorwürfe bagatellisiert habe, habe nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dem Schutz ihres Ehemannes in Hinblick auf eine von der Beklagten angekündigte Strafverfolgung gedient und sei ihr insoweit nicht vorzuwerfen. Ihre Äußerungen seien nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu Lasten der Klägerin zu begründen.
Unabhängig davon wäre es aber auch zweifelhaft, ob die in der Betätigung des Gefällt-mir-Buttons liegende einmalige Pflichtverletzung geeignet wäre, die fristlose Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
Zwar wäre es als eine Loyalitätspflichtverletzung gegenüber der Beklagten anzusehen, wenn die Klägerin dem von ihrem Ehemann geposteten Fischpiktogramm öffentlich zugestimmt hätte. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß einem über Facebook verbreiteten Statement der Charakter eines vertraulichen Gespräches unter Freunden oder Arbeitskollegen zukommen würde. Bei einer auf einer Internet-Plattform getätigten Aussage könne nicht von einer vertraulichen Kommunikation die Rede sein. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Posting über den öffentlichen oder den so genannten privaten Bereich erfolge. Da ein Facebook-Nutzer immer mit einer Veröffentlichung rechnen müsse, auch wenn er über seinen privaten Facebook-Account abwertende Äußerungen verbreitee, und das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG weder Formalbeleidigungen noch bloße Schmähungen schütze, wäre die öffentlich getätigte Äußerung Unser Fisch stinkt vom Kopf nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zuzuordnen und die öffentlich erklärte Zustimmung der Klägerin damit als Loyalitätspflichtverletzung gegenüber der Beklagten anzusehen.
Diese Pflichtverletzung wäre auch wenn die Klägerin den Gefällt-mir-Button selbst gedrückt hätte – gleichwohl nicht geeignet, die fristlose Kündigung des seit 25 Jahren unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der in Rede stehende, einmalige Verstoß der Klägerin würde der Beklagten die Fortsetzung des ohnehin zum 30. Juni 2012 endenden Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar machen. Die insoweit erforderliche negative Prognose weiterer Pflichtverletzungen wäre nur dann zu bejahen, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden könnte, daß die Klägerin den Arbeitsvertrag auch zukünftig erneut in gleicher Weise verletzen werde (vgl. BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 818/06 Rnr. 37, AP Nr. 64 zu § 4 KSchG 1969). Dafür gebe es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte, da die Klägerin nach Zugang der Anhörung vom 15. November 2011 für die sofortige Löschung des fraglichen Postings auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes Sorge getragen und darüber hinaus in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 ausdrücklich versichert habe, es zukünftig zu unterlassen, Einträge in dieser oder in einer abgewandelten Form in soziale Netzwerke einzustellen. Eine Wiederholungsgefahr wäre damit zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung am 08. Dezember 2011 nicht erkennbar gewesen. Das Betätigen des Gefällt-mir-Buttons wenn es der Klägerin nachzuweisen gewesen wäre hätte damit allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.
Dies gilt auch, soweit die Beklagte behauptet, ihr Vertrauen in die Klägerin sei durch die dargestellten Vorgänge tiefgreifend zerstört. Selbst wenn die Klägerin den fraglichen Button selber gedrückt hätte, wäre zu berücksichtigen, daß die Betätigung dieses Buttons bei Facebook-Nutzern in der Regel eine spontane Reaktion ohne nähere Überlegung darstelle und in ihrem Bedeu-tungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden sollte. Eine Rufschädigung der Beklagten oder ein Ansehensverlust dürfte durch die Gefällt mir-Kommentierung tatsächlich auch nicht eingetreten sein. Ob und inwieweit die möglicherweise kritische Einstellung der Klägerin zu den Vorständen der Beklagten geeignet wäre, die tägliche Arbeit der Klägerin in der noch verbleibenden Zeit bis zum 30. Juni 2012 konkret zu beeinträchtigen, sei den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Ohne derartige konkrete Gefährdungen oder Beeinträchtigungen sei der von den Vorständen der Beklagten empfundene Vertrauensverlust zur Begründung einer fristlosen Kündigung jedoch nicht geeignet.
Soweit die Beklagte der Klägerin ferner vorwerfe, sie habe durch ihre Stellungnahme vom 02. Dezember 2011 die erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Beklagten nicht ausgeräumt sondern diese noch vertieft, da sie die Äußerungen ihres Ehemannes nicht bedauert, sondern mit nicht nachvollziehbaren Auslegungsversuchen bagatellisiert und damit gebilligt habe, könne sich die Beklagte auf diesen Kündigungsgrund schon deshalb nicht berufen, da sie den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung zu diesem Kündigungsgrund nicht angehört habe.
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