Unter Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 26.03.2012 (II ZB 23/11), daß es ausreichen kann, wenn statt der Urschrift des Schriftsatzes zumindest der mit „beglaubigte Abschrift“ gestempelte Schriftsatz unterschrieben ist. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetze die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen sei. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes träten auch dann ein, wenn eine von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftliche beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen sei.

Dies dürfte ferner bedeuten, daß der Schriftsatz allerdings auch „richtig“ unterschrieben und nicht nur mit einer Paraphe versehen ist.