Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 19.04.2012 (IX ZR 99/10), daß eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden regelmäßig nicht in Betracht komme, wenn der Mandant einen Vergleich schließe, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 – IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN).