Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 08.05.2012 (5 StR 88/12), daß die Zueignung im Zeitpunkt der heimlichen Wegnahme durch einen Mittäter auch dann zur Vollendung genüge, wenn der Mittäter Erfolgslosigkeit vortäusche.

Im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes durch den Täter habe – im vorliegend Fall – auch die für den Mittäter eines Raubes erforderliche Zueignungsabsicht vorgelegen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juni 2011 – 4 StR 204/11, StraFo 2011, 408). Der Angeklagte habe auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und während des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Täter J. Tatbeiträge erbracht, welche die Tatbestandsverwirklichung maßgeblich förderten.

Der vorliegende Fall, daß sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsamen Tatplan das vorgefundene Geld alleine zueignen wolle, könne im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als derjenige, daß sich der Angeklagte selbst vom gemeinsamen Tatplan distanziert und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen könne:

Selbst wenn der Angeklagte in dem Moment, als sein Mittäter das Geld weggenommen habe, die Tatbegehung abgebrochen hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden Tatbeiträge gleichwohl wegen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen (vgl. § 24 Abs. 2 StGB). Die spätere Fehlvorstellung des Angeklagten über die Tatvollendung ändere an deren Zurechnung erst recht nichts.