Der Bundesgerichtshof befand in seinemUrteil vom 13.01.2012 (V ZR 136/11), daß der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen durch einen Abzug „neu für alt“ gemindert sein könne.

Vorliegend ging es um das Hereinwachsen eines von der beklagten Stadt gepflanzten und unterhaltenen Baumes in den Hausanschlußkanal des Grundstücks der Klägerin.

Zutreffend – und von der Revision nicht angegriffen – sei der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Der Klägerin habe nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung zugestanden. Der Anspruch habe die Wiederherstellung des beschädigten Kanals umfaßt, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte (st. Senatsrspr., siehe nur Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 mwN).

Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitige, könne von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, und zwar – soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen würden – aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. mwN).

Der sich danach ergebende Zahlungsanspruch sei durch einen Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ gemindert.

So wie der Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden solle, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so solle auch derjenige, dessen Eigentum (nur) beeinträchtigt werde, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen. Dies ginge über das Pflichtenprogramm der Störungsbeseitigung hinaus, und zwar gerade dann, wenn – und weil – ihr eine schadensersatzrechtliche Komponente zukomme.

Sei schon der Beseitigungsanspruch durch einen Abzug „neu für alt“ beschränkt, so verstehe es sich von selbst, daß dies auch für Ansprüche gilt, die dem Beeinträchtigten zustehen würden, wenn er die Störung und ihre Folgen selbst beseitige. Der Folgeanspruch könne nicht weiter reichen als der primäre Störungsbeseitigungsanspruch.