Der Bundesfinanzhof urteilte am 17.01.2012 (VIII R 48/10), daß ein Selbständiger, der in den kommenden 3 Jahren eine Anschaffung plane, frühzeitig Steuern sparen könne. 40 % der Anschaffungskosten könnten vorab steuerlich abgesetzt werden. Das gelte auch dann, wenn die Investition bei Abgabe der Steuerklärung bereits getätigt worden sei.
Ob eine „künftige“ Anschaffung i.S. des § 7g EStG gegeben sei, sei aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werde.
Das Wahlrecht gemäß § 7g EStG könne noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden.
Schaffe der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend mache, sei es nicht erforderlich, daß er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht gehabt hätte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Der hieige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte als Sachverständiger Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit. Seine selbständig erzielten Einkünfte ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.
In seiner am 11. Dezember 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) machte er die Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG geltend für einen PC, einen Laptop und einen Bildschirm. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. Mit seinem gegen den Steuerbescheid vom 29. Januar 2009 gerichteten Einspruch vom 23. Februar 2009 begehrte der Kläger nunmehr einen weiteren Investitionsabzugsbetrag von 15.500 EUR für ein am 10. Dezember 2008 zum Preis von 38.753,79 EUR angeschafftes Kraftfahrzeug (PKW).
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
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