Das Finanzgericht Baden-Würtemberg befand in seinem Urteil vom 09.05.2012 (4 K 3278/11) die Abzugsfähigkeit von Fahrtkostenersatz als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, wenn der Fahrtkostenersatz bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung an die Mütter der Kläger gezahlt werde.

Im Streitfall seien die Voraussetzungen für das Vorliegen von „Dienstleistungen“ im Sinne des § 4f EStG erfüllt. Durch den Abschluß der „Vereinbarungen zur Kinderbetreuung“ seien schuldrechtliche (vertragliche) Vereinbarungen geschaffen worden und die Betreuung des Kindes der Kl sei nicht im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit, sondern – darüber hinausgehend – auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit geregelt worden.