Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof Urteil vom 13.12.2011 (VI ZR 274/10) soll viel dafür sprechen, daß das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen sei, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt werde (Ausn: die Einholung der Deckungszusage ist aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zwekcmäßig: Hierzu weiter unten).

Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setze nicht voraus, daß der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen habe. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit könne vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen habe.

Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne sei das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen solle. Ihr Inhalt bestimme den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig werde. Die Angelegenheit sei von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnee, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit beziehe, so daß eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen könne (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).

Erwägenswert sei auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren habe, daß für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entstehe, wenn er diese Leistung abrechnen wolle (dafür etwa OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265, 266; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 – 8 O 1617/10, juris Rn. 37 f. m. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; AG Brühl, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 28 C 539/09, AGS 2011, 361; Meinel, zfs 2010, 312, 313; Niehren, AnwBl 2011, 135; Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; dagegen etwa Hansens, RVGreport 2010, 241, 243; Lensing, AnwBl 2010, 688, 689).

Greift – wie dies im Streitfall möglicherweise der Fall ist – der Einwand des Geschädigten, nicht belehrt worden und daher in dem Gebührenanspruch freizustellen zu sein, gegenüber seinem Anwalt durch, so sei der Geschädigte schon im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet mit der Folge, daß ein Erstattungsanspruch gegen den Schädiger nicht bestehe (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 20).

Teilweise werde in Rechtsprechung und Literatur ein weiterer Gebührenanspruch des Anwalts bejaht oder nicht abschließend beantwortet oder auch im Außenverhältnis mit unterschiedlichen Argumenten bejaht oder auch verneint.

Nach Ansicht des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der Haftung im Außenverhältnis zu differenzieren.

Auf Schutzzweckerwägungen könne nicht abgestellt werden, soweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinden würden. Dann könne sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ergeben. Insoweit sei ohne Bedeutung, ob der Vermögensschaden, den der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage erleide, vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG erfasst werde. Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung seien Rechtsverfolgungskosten, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden könnten (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).

Allerdings habe der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 f.; BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).