In dem Beschlußverfahren des Bundesgerichthof (BGH v. 21.03.2012 – XII ZB 510/10 –) ging es um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren und die Frage, ob das Kind von der Kindesmutter oder dem Kindesvater in dem Verfahren wirksam vertreten werden könne oder eine Verfahrenspflegschaft für das Kind zu bestellen sei.

Die Beteiligte zu 1 des Verfahrens war die Mutter des betroffenen Kindes, das im Juni 2005 geboren wurde. Der Beteiligte zu 3 hatte bereits im Juli 2005 die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Diese Anerkennung war nicht wirksam geworden, weil die Mutter ihr nicht zugestimmt hatte. Sie und der Beteiligte zu 2 waren seit dem 16. April 2010 miteinander verheiratet. Unter dem 19. April 2010 erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind mit Zustimmung der Mutter an. Der Beteiligte zu 3 focht in einem weiteren Verfahren als möglicher leiblicher Vater die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 an.

Im vorliegenden Verfahren hatte das Amtsgericht zur Vertretung des betroffenen Kindes im Anfechtungsverfahren eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Die dagegen von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wandten sich die Beteiligten zu 1 und 2 ohne Erfolg mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft erreichen wollten.

Der Bundesgerichtshof befand, daß der anfechtende rechtliche Vater das Kind in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, das auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet sei, in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 1795 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB, nicht vertreten dürfe. Dieses Vertretungsverbot gelte aber auch bei einer Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere durch den angeblichen leiblichen Vater (Beteiligter zu 3).

Durch das neue Verfahrensrecht sei allerdings die formale Gegnerschaft zwischen Vater und Kind in diesen Fällen entfallen, da es nur noch Beteiligte gebe.

Die Mutter des Kindes sei von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, wenn sie – wie in dem vorliegenden Verfahren – mit dem rechtlichen Vater (Beteiligter zu 2) verheiratet sei. Allein aus ihrer notwendigen Beteiligung am Anfechtungsverfahren folge aber noch kein Vertretungsausschluß.

Die Notwendigkeit der Ergänzungspflegschaft in diesen Fällen entfalle auch nicht durch die nunmehr in § 174 FamFG vorgesehene Bestellung eines Verfahrensbeistands in Abstammungssachen.