Mit Urteil vom 16.03.2012 wies das Landgericht Braunschweig (2 O 1307/09; PM)) die Klage, die darauf gerichtet war, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß es nicht zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielplatz auf dem Gelände der Kindertagesstätte komme, ab.

Die Kläger des Rechtsstreits waren Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Kindertagesstätte befand. Betreiberin der Kindertagesstätte und Beklagte war eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg.

Die Kläger begründeten ihre Klage damit, daß von der Kindertagesstätte, insbesondere dem Kinderspielplatz und dem Außenspielgelände eine Lärmbelästigung ausgehe, die nicht zumutbar sei.

Das Gericht führte in den Urteilsgründen aus, daß die Kläger verpflichtet seien, die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, zu dulden.

Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) stellten Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen würden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Gemäß § 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG sei es daher auch nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und richtwerte heranzuziehen. Aufgrund dessen komme es auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, daß Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde. Lediglich bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel wenn die Kindertageseinrichtung sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten (sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden würde, könnte im Einzelfall eine anderweitige Beurteilung unter Umständen gerechtfertigt sein.