Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.02.2012 V ZR 137/11), besteht zwischen Bruchteilseigentümern kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken.

Die Parteien des Rechtstreites waren – neben weiteren Personen – Miteigentümer nach Bruchteilen eines Hausgrundstücks. Das Haus bestand aus drei Wohnungen, die jeweils bestimmten Miteigentümern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen waren. Die Kläger waren Nutzungsberechtigte einer der beiden Erdgeschoßwohnungen, der Beklagte und seine Ehefrau sowie ein weiteres Ehepaar waren Nutzungsberechtigte zu jeweils 50% der darüber liegenden Dachgeschoßwohnung. Anfang 2010 trat in dieser Wohnung ein Riß am Durchlauferhitzer auf; es drang Wasser in die darunterliegende, von den Klägern genutzte Wohnung ein. Die Kläger verlantgen von dem Beklagten Schadensersatz für die beschädigten Hausratsgegenstände. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 7.458,90 € verurteilt, seine Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 1.199,52 € festgestellt und ihn zu einer Auskunft über den Fußbodenaufbau der Dachgeschoßwohnung verurteilt. Mit der Revision wollte der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen und scheiterte.

Der Bundesgerichtshof befand, daß die Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks, die sich jeweils eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen hätten, keine Anwendung finde.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sei gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen würden, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten würden, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert gewesen sei, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 – V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f.; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f.; jeweils mwN).

Dieser Anspruch sei über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasse u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190).

Nach seinem unmittelbaren Anwendungsbereich setze § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus, daß die Störung von einem anderen Grundstück herrühre (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen Eingriff von außen handele.

Hier sei das Wasser aber nicht von einem anderen Grundstück in den befriedeten Bereich der Kläger eingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grundstücks. Analogiefähig sei das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 – V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

Eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB habe der Senat verneint im Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken würden (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), sowie im Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt werde (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 – V ZR 10/10, BGHZ 185, 371). Offen gelassen habe der Senat, ob ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn die Beeinträchtigungen von einem anderen Sondereigentum ausgehen würde (Senat, aaO).

Hier gehe es nicht um das Verhältnis von Mietern oder Wohnungseigentümern, sondern um das von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks, die sich jeweils eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen hätten. In diesem Verhältnis sei eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen strukturellen Vergleichbarkeit des in dieser Norm geregelten Sachverhalts mit dem hier vorliegenden fehle.