Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand in seinem Beschluß vom 08.03.2012 (24 U 162/11),  daß es keine Aufklärungspflichtverletzung des Vermieters darstelle, wenn er Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlange, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten deutlich überschreiten würden. Eine Pflichtverletzung des Vermieter sei nur dann gegeben, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluß die Angemessenheit der Vorauszahlungen ausdrücklich zugesichert oder diese bewußt zu niedrig bemessen habe.