Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 15.02.2012 (VIII ZR 197/11), daß eine Betriebskostenabrechnung auch ohne Angabe der geleisteten Vorauszahlungen formell wirksam sei.

Eine Betriebskostenabrechnung sei dann formell ordnungsgemäß und damit wirksam, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspreche, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte.

Soweit keine besonderen Abreden getroffen seien, seien in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in eine Betriebskostenabrechnung aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 – VIII ZR 27/10, NJW 2011, 1867 Rn. 8 mwN).

Dabei habe der Senat mehrfach deutlich gemacht, daß an die Abrechnungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abrechnung hätten sich am Zweck der Abrechnung zu orientieren. Die Abrechnung solle den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich sei dafür, daß der Mieter erkennen könne, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt sei (st. Rspr.; Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 Rn. 21mwN).

Etwaige Fehler – zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen – stellten (nur) materielle Fehler der Abrechnung dar, die nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führen würde, weil der Mieter anhand seiner Unterlagen ohne weiteres nachprüfen könne, ob der Vermieter die geleisteten Zahlungen korrekt berücksichtigt habe (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16 mwN).

Das gelte ebenso, wenn der Vermieter – wie hier – überhaupt keine Vorauszahlungen in Ansatz gebracht habe. Auch in diesem Fall könne der Mieter anhand seiner Unterlagen ohne weiteres feststellen, ob dies zu Recht nicht geschehen sei. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung werde dadurch nicht in Frage gestellt. In einem solchen Fall wäre es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen habe, eine sinnlose Förmelei, wenn der Vermieter in der Abrechnung Vorauszahlungen des Mieters ausdrücklich mit „Null“ zu beziffern hätte.