Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 15.02.2012 (VIII ZR 197/11), daߠ eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen sei, gemäß § 139 BGB nicht insgesamt unwirksam sei, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam.

Der Senat habe bereits für eine unter der Geltung des Miethöhegesetzes ohne zeitliche Begrenzung vereinbarte Staffelmiete entschieden, daß sie nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam sei, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgehe (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 – VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117 Rn. 11, zu einer individualvertraglichen Vereinbarung; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 – VIII ZR 140/08, WuM 2009, 587, zu einer formularvertraglichen Staffelmiete).

Hier gelte nichts anderes. Zwar findee auf die Vereinbarung der Parteien nicht das Miethöhegesetz, sondern § 557a BGB Anwendung. Sie sei deshalb, soweit sie über zehn Jahre hinausgehe, nicht wegen Überschreitung einer gesetzlichen Höchstdauer, sondern deshalb unwirksam, weil die jeweilige Erhöhung für diesen Zeitraum – anders als für die Anfangsjahre – nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Prozentsatz ausgewiesen sei.

Insoweit verstoße die Vereinbarung gegen § 557a Abs. 1 BGB. Das sei nicht im Streit.

Die Teilnichtigkeit der Staffelmietvereinbarung führe auch im vorliegenden Fall nicht zur Gesamtnichtigkeit der Staffelmietvereinbarung, weil auch hier offensichtlich sei, daß die Parteien die Vereinbarung, soweit sie die ersten zehn Jahre betreffe und damit wirksam sei, auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten. Die Staffelmietvereinbarung sei deshalb gemäß § 139 BGB für die ersten zehn Jahre, in denen sie den Anforderungen des § 557a BGB genüge, wirksam und nur für die nachfolgende Zeit unwirksam.

Dabei könne offenbleiben, ob die Parteien, wenn ihnen das gesetzliche Erfordernis einer betragsmäßigen Angabe der Mietsteigerungen bewußt gewesen wäre, die erhöhte Miete – ebenso wie für die ersten zehn Jahre – auch für die weiteren Jahre in einem Geldbetrag angegeben oder die Staffelmietvereinbarung auf die ersten zehn Jahre beschränkt hätten, für die sie den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In beiden Fällen bleibe die Vereinbarung für diesen Anfangszeitraum unberührt.

Da sich die Parteien über eine jährliche Steigerung der Miete um 3 % einig gewesen seien, spreche auch nichts dafür, daß sie für die ersten zehn Jahre, in denen ihre Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, andere Steigerungsbeträge vereinbart hätten, als sie tatsächlich vereinbart hätten. Das Vorbringen der Revision, bei Kenntnis der Parteien von dem gesetzlichen Erfordernis, die Steigerungsbeträge auszuweisen, hätte sich angeboten, vollkommen andere Zeitabstände oder Staffelsprünge vorzusehen, finde in dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt keine Stütze.