Das Landgericht Dortmund befand in seinem Urteil vom 22.09.2011 (1 S 165/10 ),  daß, falls eine Mietvertragsgestaltung angesichts des multiplen Einsatzes von Alternativen auch von überdurchschnittlichen Lesern ein teils mehrfaches Lesen erfordere, Intransperenz insgesamt in Betracht komme.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten die Parteien am 17.09.2008 einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen; die Kläger als Vermieter ließen sich durch die Firma X vertreten.

Der Mietvertrag enthielt in § 5 Abs. 2 eine Staffelmietvereinbarung (Erhöhung jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres; erstmals zum 01.10.2009); in § 28 des Mietvertrages war ein Kündigungsverzicht für die Dauer von 12 Monaten vereinbart; weiterhin war vereinbart, daß der Beklagten die Nettomieten für die Monate Oktober 2008 und November 2008 erlassen werden sollte, sie sich jedoch verpflichte, die Wohnung renoviert zurückzugeben.

Die Mieterin wollten nun den Staffelmietvertrag durch ordentliche Kündigung vor Ablauf des zwölfmonatigen Kündigungsverzichts beenden. Das Landgericht bestätigte diese Möglichkeit.

Die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für einen wirksamen einseitigen Kündigungsrechtsverzichts lägen nicht vor, da der Mietvertrag der Mieterin keinen ausgleichenden Vorteil biete. Die Staffelmietvereinbarung sei aufgrund diverser Unklarheiten in dem Mietvertrag, undeutlicher Inbezugnahmen und der enormen Länge, die selbst für einen verständigen Leser ein mehrfaches Durchlesen erforderlich mache, intransparent, lasse damit die Möglichkeit anderer Mieterhöhungen zu und sei daher unwirksam. Eine Staffelmietvereinbarung könne nur dann wirksam sein, wenn aus dem Vertrag ganz klar ersichtlich sei, daß der Mieter neben den gestaffelten Erhöhungen mit keinen weiteren Mieterhöhungen rechnen müsse. Ohne die Staffelmietvereinbarung als ausgleichendem Vorteil für den Mieter sei aber auch der vereinbarte zwölfmonatige Kündigungsrechtsverzicht unwirksam.