Der Bundesgerichtshof erläuterte in seinem Beschluß vom 22.11.2011 (VIII ZR 228/11), daß eine Zusammenfassung der Betriebskosten mehrerer Immobilien nicht per se formell unwirksam ist, sondern daß insofern die materielle Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung betroffen ist.
Die an eine Abrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindestanforderungen gebieten es nicht, daß die der Abrechnung zugrundegelegte Abrechnungseinheit durch nähere Bezeichnung der davon umfaßten Gebäude erläutert werde (zu den in formeller Hinsicht an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden Anforderungen vgl. nur Senatsurteile vom 11. August 2010 – VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 19. November 2008 – VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 – VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).
Der zu beurteilende Mietvertrag enthalte keine stillschweigende Abrede dahin, daß die Abrechnung gebäudebezogen (allein auf das Gebäude B. ) zu erfolgen habe. Ferner sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen habe, die Zusammenfassung der einheitlich bewirtschafteten Gebäude B. zu einer Abrechnungseinheit, durch die den Beklagten keine greifbaren und unzumutbaren Nachteile entstünden würden, billigem Ermessen entsprächen. Anhaltspunkte dafür, daß sich durch die von der Klägerin gewählte Abrechnungseinheit für die Beklagten im Ergebnis eine ins Gewicht fallende erhöhte Belastung mit Nebenkosten ergeben könnte, seien nicht ersichtlich und würden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
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