Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 22.11.2011 (VII ZR 65/11), daß ein Vermieter von Wohnraum auch nach der Beendigung des Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung der fälligen Kaution habe, solange und soweit ihm aus dem Mietvertrag noch Forderungen zustehen würden. Sei eine Barkaution vereinbart und akzeptiere der Vermieter dennoch eine Bürgschaft, so sei die Stellung der Bürgschaft als Leistung erfüllungshalber zu bewerten. Hierduch werde der Anspruch auf die Barkaution gestundet mit der weiteren Folge, daß dessen Verjährung gehemmt sei (vgl. § 205 ZPO). Das Stellen einer Bürgscahft sei also keine Leistung an Erfüllungsstatt (vgl. § 364 BGB).

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, daß nach seiner Rechtsprechung in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung liege (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 – VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN), die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemme. Dies gelte ohne weiteres auch dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine Mietbürgschaft handele.