Mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Düsseldorf (I-10 W 97/11) vom 23.02.2012 können als Auslagen immer nur tatsächlich angefallene Kosten zur Festsetzung angemeldet werden, entsprechend als Reisekosten nur die Kosten für eine tatsächlich unternommene Reise. Damit komme es maßgeblich auf den Ort der tatsächlichen Abreise an, namentlich darauf, ob der Rechtsanwalt eine Anreise von seinem Kanzleisitz aus oder von seinem Wohnsitz aus geltend mache. Ausgehend von den Angaben des Rechtsanwalts sei sodann durch den Kostenbeamten zu prüfen, ob der angegebene Ort der Abreise außerhalb der Gemeinde des Prozessgerichts liege.

Eine Geschäftsreise liege also dann vor, wenn dea Prozeßgericht entweder außerhalb der Kanzleigemeinde oder außerhalb der Wohngemeinde liege. Abzustellen sie auf den Ort der tatsächlichen Abreise. Eine Auslegung dahingehend, daß das Prozeßgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeindes als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen müsse, sei nicht zulässig.