Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 15.8.2012 (VIII ZR 238/12), daß im Falle einer fristlosen (hilfsweise fristgemäßen) ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines Gesamtrückstandes von mehr als drei Monatsmieten (bei nicht gezahlter monatlicher Mieterhöhung von 40 Monaten (!) nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung) die Kündigung nach Einreichung der Zahlungs- und Räumungsklage nicht mehr geheilt werden könne.

Der Bundesgerichtshof führte aus, daß die fristgemäße Kündigung des Vermieters begründet gewesen sei.

Den Mietern sei eine erhebliche Pflichtverletzung anzulasten, weil sie nach einem mehrjährigen Rechtsstreit über eine Mieterhöhung die aus der Mieterhöhung resultierenden Rückstände nach der rechtskräftigen Verurteilung nicht ausgeglichen hätten. Die Zahlungspflicht folge unmittelbar aus dem Urteil. Nach der gesetzlichen Regelung in § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB seien den Beklagten höchstens zwei Monate für den Ausgleich eingeräumt. Diese Frist habe der Kläger abgewartet und erst gekündigt, als nach Ablauf von drei Monaten keine Zahlung eingegangen sei und auch sonst keine Nachricht von den Beklagten vorgelegen habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse die Schonfristzahlung die fristgemäße Kündigung nicht per se entfallen, könne aber das Verschulden des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen. Hier überwiege aber trotz des erfolgten Zahlungsausgleichs das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Bei den von den Beklagten angeführten finanziellen Schwierigkeiten sei nicht ersichtlich, daß es sich um unerwartet aufgetretene oder unverschuldete Schwierigkeiten gehandelt habe; hinzu komme, daß die Beklagten den Kläger nicht informiert und um Ratenzahlung nachgesucht hätten.

Der von den Beklagten angeführte Suizid des Bruders sei bereits im Februar 2010 erfolgt und könne nicht entschuldigen, daß die Beklagten auf das abschließende Urteil vom 16. September 2010 im Mieterhöhungsverfahren nicht reagiert und die Erhöhungsbeträge nunmehr umgehend gezahlt hätten.

Auch in Anbetracht der langjährigen Dauer des bisher offenbar unbelasteten Mietverhältnisses überwiege das aufgrund der Pflichtverletzung entstandene Interesse des Klägers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses.