Das Landgericht München befand in seinem Urteil vom 28.08.2012 (33 O 13190/12), daß ein Werbeprospekt mit der Ankündigung „10 % auf alles!“ dann wettbewerbswidrig sei, wenn durch einen „Sternchenhinweis“ „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Waren“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen seien.

Im zugrundeliegenden Streitfall lockte ein Gartencenter in einem Werbeprospekt mit dem Slogan „Zwei Tage lang 10 % auf alles!“ Kundschaft in eine seiner Filialen in Landshut. Laut einem „Sternchenhinweis“ waren allerdings „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Ein Verbraucherschutzverein hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig.
Sternchenerklärung darf lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen enthalten

Das Landgericht München I folgte dieser Auffassung und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Aussage „10 % auf alles“ falsch sei, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles“ unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfaßt seien.

Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 % der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlaß von mindestens 10 % oder mehr verkauft worden. – Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles“, urteilten die Richter.

Soweit der Kläger außerdem geltend machte, die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, teilte die Kammer diese Auffassung für die Einschränkung der „bereits reduzierten Ware“ nicht: Es sei klar, daß Artikel, die bereits reduziert worden seien, von der Rabattaktion nicht erfaßt seien. Das Gesetz fordere nicht, daß der Verbraucher – bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe – eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. „Derartige Gedanken macht sich der Verbraucher typischerweise auch nicht. Wird bereits reduzierte Ware von der Rabattaktion ausgenommen, wissen die angesprochenen Verkehrskreise, daß sie entweder einen 10 prozentigen Rabatt, oder bereits reduzierte Ware erwerben können“, so die Begründung des Gerichts.

Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Werbeware“ wurde der Unterlassungsanspruch von der Beklagten anerkannt.