Der Bundesgerichtshof erläuterte in seinem Urteil vom 04.07.2012 (XII ZR 80/10), daß durch die Neuregelung des § 1384 BGB der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt worden sei. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, daß bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB trete, komme nicht in Betracht. In den genannten Fällen könne aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.
In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte die Antragstellerin vom Antragsgegner Zugewinnausgleich.
Die Parteien hatten am 21. Juni 1997. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Scheidungsantrag wurde am 1. März 2006 zugestellt. Durch Verbundurteil vom 25. November 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Urteil war hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 7. April 2010 rechtskräftig.
Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt.
Der Antragsgegner verfügte am 1. März 2006 über ein Endvermögen von 44.970,78 . Die Aktiva beliefen sich auf 46.853,38 und bestanden unter anderem aus einem Wertpapierdepot mit einem Kurswert von 21.683,41 . Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 1.882,60 . Das Anfangsvermögen des Antragsgegners betrug – indexiert – 5.052 , so daß sich ein Zugewinn von 39.918,78 errechnete.
Der Antragsgegner hatte geltend gemacht, die Ausgleichsforderung der Antragstellerin sei durch sein zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes vorhandenes Vermögen begrenzt. Er habe im September 2009 nur noch über Vermögen in Höhe von rund 6.200 verfügt und sei inzwischen faktisch vermögenslos. Der Wert seines Aktiendepots habe sich im September 2009 nur noch auf 10.858 belaufen. Außerdem seien im Hinblick auf die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren und die Umgangskontakte mit seinen Söhnen erhebliche Mehraufwendungen angefallen, die er nicht von seinem laufenden Einkommen habe bestreiten können.
Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags durch Verbundurteil verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 16.191,62 zu zahlen. Auf die Berufung des Antragsgegners hatte das Oberlandesgericht das Urteil hinsichtlich des Zugewinnausgleichs teilweise abgeändert und den Zahlbetrag im Hinblick auf die in weitergehendem Umfang für gerechtfertigt gehaltene Aufrechnung des Antragsgegners auf 12.358,06 herabgesetzt. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Antragsgegners, mit der er sein Begehren, den Antrag auf Zugewinnausgleich abzuweisen, weiterverfolgte. Die Revision blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daß die nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Seiten des Antragsgegners eingetretene Vermögensminderung unberücksichtigt bleiben müsse.
Nach § 1384 BGB in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) sei der Berechnungszeitpunkt für die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung vorverlagert worden. Im Fall der Scheidung könne daher aufgrund von § 1384 BGB – anders als nach § 1384 BGB a.F. – eine nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintretende Vermögensminderung des Ausgleichspflichtigen die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB nicht mehr herabsetzen. Soweit sich der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Stimmen im Schrifttum darauf berufe, daß eine Vorverlagerung des Stichtages nicht verwirklicht worden sei, rechtfertige dies keine andere Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts.
Es könne nur dann ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt werden, wenn sonst keine konkreten Erkenntnisse über den Wert möglich seien.
Eine Begrenzung der Ausgleichsforderung durch eine andere Auslegung der Vorschrift des § 1384 BGB komme angesichts des eindeutigen Wortlauts auch dann nicht in Betracht, wenn der Ausgleichsschuldner – wie im vorliegenden Fall – sein Vermögen unverschuldet verloren habe.
Allerdings könne der Ausgleichsschuldner in den Fällen des schuldlosen Vermögensverlustes die Einrede des § 1381 BGB erheben und sich insofern auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit berufen.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.