Das Landgericht Berlin befand in seinem Urteil vom 26.11.2009 (67 S 278/09), daß ungesicherte (hier im dritten Stock auf einem Balkon-Regal stehende) Blumentöpfe nach fruchtlosem Abmahnen die fristlose Kündigung rechtfertigen können. Der Vermieter könne wegen der extremen Rücksichtslosigkeit des Mieters in Bezug auf Mitmieter und Passanten den Mietvertrag fristlos kündigen. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Vermieter den Mieter mehrmalig zur Sicherung aufgefordert und sodann, als ein Topf heruntergefallen war, eine Abmahung ausgesprochen. Der Mieter unternahm gleichwohl keine Sicherungsmaßnahmen.

Es liege, so das Landgericht Berlin, ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB vor. Ein Festhalten am Mietvertrag sei dem Vermieter nicht mehr zuzumuten, da der Mieter nicht gewillt gewesen sei, die Gefährdung für andere Mieter und sonstige Dritte zu beseitigen. Daß eine solche Gefahr bestehe, läge auf der Hand, da keinerlei Sicherung der völlig frei auf den Regalen stehenden Objekte erkennbar gewesen sei. Mit der gefährlichen Bepflanzung habe ein Dauerzustand vorgelegen, innerhalb dessen sich mit dem Ereignis des herabgestürzten Blumentopfs eine neue Situation ergeben habe. Eine zuvor latente Gefahr habe sich hier realisiert, so daß die Vermieterin gegen die Beklagte habe tätig werden müssen und dies in Form der sofortigen Kündigung auch getan habe.