Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 18.07.2012 (X R 41/11; PM), daß Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. „Praxisgebühren“) keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung, seien und daher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könnten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) könnten Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter würden jedoch nur solche Ausgaben fallen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen würden.
Bei der Praxisgebühr sei dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt werde. Sie stelle vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.
Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden könnten, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen. Im Streitfall sei die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht worden. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.
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