Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 23.11.2011 (XII ZR 210/09) u. a., daß es für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genüge, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lasse, daß das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden solle und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugehe. Das gelte auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zustehe.

Das Berufungsgericht hatte in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, die Kündigungserklärung der Klägerin sei der Beklagten wirksam zugegangen. Zwar gelte grundsätzlich, daß bei einer Mehrheit von Mietern die Kündigungserklärung gegenüber allen Personen auf Mieterseite erklärt werden müsse. Deshalb sei es bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mieterin erforderlich, die Kündigung allen Gesellschaftern zukommen zu lassen.

Etwas anderes gelte dann, wenn die Beklagte – wie hier – eine Außen-GbR sei. Die Kündigungserklärung sei in diesem Fall an sich an die Beklagte zu adressieren gewesen und wäre mit Zugang an die vertretungsberechtigten Gesellschafter wirksam geworden. Es sei aber ausreichend, wenn die Kündigungserklärung an alle Gesellschafter der Außen-GbR adressiert werde und diesen die Kündigungserklärung zugehe. Voraussetzung sei nur, daß aus der Kündigungserklärung ersichtlich werde, daß das bestehende Mietverhältnis mit der Außen-GBR als Mieterin gekündigt werden solle.

Der Bundesgerichtshof sah das ebenso.

Die Kündigungserklärung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrags müsse nicht allen Gesellschaftern zugehen. Lasse sich aus der Kündigungserklärung entnehmen, daß das Mietverhältnis mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekündigt werden solle, genüge es, wenn die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugehe. Das gelte auch dann, wenn den Gesellschaftern gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zustehe. Aus den § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG und §§ 26 Abs. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB werde zu Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz abgeleitet, daß einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe gegenüber einem der Gesamtvertreter zugehe.

Auf dieser rechtlichen Grundlage sei von einem wirksamen Zugang der Kündigungserklärung auszugehen.