Der Bundesgerichtshof befand in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10), daß beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren zunächst der individuelle Umstand zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert sei oder gesichert werden könnte (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen wegen sportlichen und musischen Beschäftigungen eines Kindes) seien keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09 – FamRZ 2011, 1375).

Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts sei auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770; BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 und vom 21. April 2010 – XII ZR 134/08 – FamRZ 2010, 1050).

Habe der Unterhaltspflichtige nach dem – unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren – Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und habe er im Anschluß daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so sei die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 und vom 2. Juni 2010 – XII ZR 138/08 – FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590).

Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten sei und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden müsse, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.