Der Bundesgerichtshof beschloß in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 (XII ZB 325/11) zu VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3, daß eine private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfalle, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt worden sei. Es komme lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923).

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Eheleute um die Einbeziehung einer privaten Altersrentenversicherung in den Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.

Auf die am 10. und 11. Dezember 2009 wechselseitig zugestellten Anträge hatte das Familiengericht die am 30. Dezember 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) – insoweit rechtskräftig – geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Beide Eheleute hatten während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 30. November 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, von deren Ausgleich das Familiengericht wegen nur geringer Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen hatte. Daneben hatte der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hatte.

Zusätzlich hatte der Ehemann Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 24.579,40 € erworben. Für diese Versicherung übte er am 17. Oktober 2010 das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus. Die Teilungsordnung des Versicherers sah vor, daß private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen würden, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sei.

Das Familiengericht hatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht abgelehnt, da es sich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr um eine ausgleichsfähige Rentenanwartschaft handele. Das Kammergericht hatte die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG begehrte, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Ehefrau ihr Beschwerdeziel weiter und unterlag.

Der Bundesgerichtshof machte erneut deutlich, daß nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden könnten (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 – XII ZB 158/93 – FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 – XII ZB 92/89 – FamRZ 1992, 45, 46).

Der Versorgungsausgleich sei grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923 f. und vom 13. Januar 1993 – XII ZB 75/89 – FamRZ 1993, 684, 685). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung seien schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet seien, über den der Berechtigte frei verfügen könne (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931 Rn. 13).

Dies gelte auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht habe. Unerheblich sei somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezogen habe oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sei. In beiden Fällen unterliege das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern sei einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; vgl. Senats-beschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 71).

Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts stehe auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts sei zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit seien jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken würden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirke sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts aus, aber auf dessen Ausgleichsform (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931 Rn. 14).

Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der Victoria Lebensversicherung AG sei durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht ersatzlos untergegangen, sondern habe sich in ein Anrecht auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 153, 393, 398 = FamRZ 2003, 664, 665). Umgekehrt sei dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen worden. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet gewesen sei, sei es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden gewesen. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließe es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931 Rn. 14 und BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 666).

Hierdurch werde auch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt, da dieser Vermögenswert im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen werde. In den Fällen, in denen es etwa aufgrund von vereinbarter Gütertrennung zu einem Nichtausgleich komme, sei dies Folge eines unter notarieller Beratung geschlossenen Vertrages über den Güterstand (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923, 924) und nicht Folge dessen, daß solche Ansprüche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen würden.