Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 18.01.2012 (XII ZB 213/11), daß auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet habe, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 30. März 2011 XII ZB 54/099)

In dem Verfahren stritten die Parteien über die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.

Die am 31. August 1964 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am 24. November 1964 geborene Antragsgegner (Ehemann) schlossen am 17. No-vember 1995 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 9. November 1995 die Gütertrennung vereinbart. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Das Familiengericht hatte die Ehe aufgrund des am 3. März 2010 zugestellten Scheidungsantrags der Ehefrau rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit (1. November 1995 bis 28. Fe-bruar 2010; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich erwarb die Ehefrau am 1. Dezember 2004 eine private Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3 durch Einzahlung eines Einmalbeitrags von 150.000 €. Den Einzahlungsbetrag hatte sie aus einer am selben Tag fällig gewordenen, vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erlöst. Der Ehemann erwarb eine Anwartschaft bei der Beteiligten zu 3 mit einem Kapitalwert von 8.700,48 €.

Das Familiengericht hatte sämtliche ehezeitlich erworbenen Anrechte intern geteilt. Mit ihrer Beschwerde hatte sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich gewendet, weil sie diese aus Mitteln ihres vorehelichen Vermögens erworben habe, an dessen Teilhabe der Ehemann durch den vereinbarten Ausschluß des Zugewinnaus-gleichs ausgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshof kommt es auf die Herkunft des Geldes nicht an. Insbesondere werde nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handele, daß ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben habe. Daher seien auch solche Versorgungsanrechte auszugleichen, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben worden seien. Aus dem Versorgungsausgleich seien nur solche Rechte ausgeschlossen, die aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinns erlangt worden seien, da Versorgungsausgleich und Zugewinn gegenständlich abzugrenzen seien.

Der Bundesgerichtshof erläuterte, daß im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) seien. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sei ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sei, ohne daß das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheide.

Daher komme es nicht darauf an, daß das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stamme. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG sei nur erforderlich, daß das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehört habe, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankomme.

Insbesondere werde nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handele, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben habe. Auszugleichen seien im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die (wie hier) mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben worden seien (Senatsbeschluß vom 30. März 2011 – XII ZB 54/09).

Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen seien zwar solche Anrechte, die ein Ehegatte aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinns erlangt habe, weil sonst das Ziel, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gegenständlich voneinander abzugrenzen, nicht vollständig erreicht würde (Senatsbeschluß vom 11. März 1992 – XII ZB 172/90 – FamRZ 1992, 790). Daraus könne aber nicht gefolgert werden, daß eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründe, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliere der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlange stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, daß er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfalle (vgl. jetzt § 2 Abs. 4 VersAusglG). Das Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs werde jedoch durch Regelungen, die die Parteien für den Zugewinnausgleich getroffen hättem, grundsätzlich nicht berührt. Der am 9. No-vember 1995 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 – XII ZR 132/90), enthalte keine Regelung zum Versorgungsausgleich, sondern nur zum Zugewinnausgleich.

Es lägen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig auszuschließen. Nach dieser Vorschrift finde der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies sei nach Absatz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen würden, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liege vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 – XII ZB 54/09; vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 und vom 11. September 2007 – XII ZB 107/04 ). Dabei verbietee sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit müsse sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.