Mit dem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 11.03.2003 (8 C 92/03) dürfen Mieter ein Wespennest ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen. Der Vermieter müsse die Kosten der Feuerwehrbeauftragung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten.

Wespennester würden eine nicht unerhebliche Gefahr darstellen, die einen Mieter berechtigen könnte, sofort – ohne Rücksprache mit dem Vermieter – die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür müsse der Vermieter übernehmen.

Im vorliegenden Fall fand ein Mieter unter dem Dach mehrere Wespennester. Er beauftragte umgehend die Feuerwehr, die die Nester entfernte. Hierdurch entstanden dem Mieter Kosten von 393,- €. Diesen Betrag verrechnete er mit der Miete und bezahlte entsprechend weniger. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin auf Zahlung der einbehaltenen Miete.

Das Amtsgericht Meppen wies die Klage ab. Der Zahlungsanpsruch sei durch wirksame Aufrechnung erloschen.

Indem der Mieter die Wespennester habe entfernen lassen, habe er ein Geschäft für den Vermieter geführt – eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Da Wespennester eine nicht unerhebliche Gefahr darstellen würden, habe der Mieter diese sofort entfernen lassen dürfen. Eine vorherige Rücksprache mit dem Vermieter sei nicht erforderlich gewesen.

Mieter habe einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vermieter.

Durch die Beseitigung der Wespennester seien dem Mieter Aufwandskosten von 393,- € entstanden. In Höhe dieses Aufwands habe der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Kostenersatzanspruch. Mit diesem Anspruch habe der Mieter aufrechnen dürfen.