Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 11.07.2012 (VIII ZR 36/12), daß mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen sei, die nicht aus dem Mietverhältnis stammten. Mit derartigen Forderungen könne der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt werde.

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Rückzahlung einer Mietkaution. Die Kläger waren bis Ende Juni 2009 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin, für die sie eine Kaution in Höhe von 1.020 € erbracht hatten. Die Kläger gaben die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Mit Schreiben vom 26. März und 7. Juli 2010 forderten sie die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der Kaution auf. Die Beklagte verwies auf (behauptete) Gegenansprüche aus einem früheren Mietverhältnis der Kläger über eine andere Wohnung, die der frühere Vermieter der Kläger mit Vereinbarung vom 10. Juli 2010 an sie abgetreten habe.

Die Kläger hatten Zahlung von 1.029,78 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof befand, daß die von der Beklagten erklärte Verrechnung ins Leere gehe, weil ihr eine Aufrechnung mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis der Parteien herrührten, verwehrt sei.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, daß die Aufrechnung aufgrund einer konkludenten Vereinbarung oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen sei, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als nicht mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lasse (BGH, Urteile vom 29. November 1990 IX ZR 94/90, NJW 1991, 839 unter II 4; vom 21. November 2001 XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130 unter II 2; vom 22. März 2011 II ZR 271/08, NJW 2011, 2351 Rn. 27). Deshalb sei bei einem Anspruch aus einem Treuhandverhältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 I ZR 209/96, NJW-RR 1999, 1192 unter II 1 b; vom 14. Juli 1994 IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885 unter II 2).

Die vorgenannten Grundsätze würden auch für die Mietkaution gelten. Diese diene, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart sei, ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung ende entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt werde, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter.