Mit dem Urteil des Amtssgericht Köln vom 06.03.2008 (134 C 419/07) können das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen nicht als Mangel im Sinne von §§ 651 c BGB angesehen werden, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelten.

In dem Verfahren hatten die Kläger u. a. behauptet, bereits nach ihrem ersten Strandbesuch über 400 Bisse von Sandflöhen erlitten zu haben. Es seien außerdem große Anzahl von Sandwespen am Strand gewesen.