Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat einer Einzelhandelskette untersagt, eine Rabattmarkenaktion vorzeitig abzubrechen, sofern auf diese Möglichkeit nicht in den Teilnahmebedingungen hingewiesen worden ist (Urteil vom 10. August 2012, Az: 6 U 27/12; PM 20/12).

Im Streitfall hatte die beklagte Einzelhandelskette im Jahr 2011 eine Rabattmarkenaktion in Zusammenarbeit mit der Firma Zwilling durchgeführt. Kunden konnten beim Einkauf Rabattmarken erwerben und diese zum Vollkleben von Rabattheftchen nutzen. Unter Vorlage dieser Rabattheftchen konnten sie sodann Messer der Marke Zwilling zu stark herabgesetzten Preisen erwerben. Die Aktion wurde ca. 2 Monate vor dem in den Teilnahmebedingungen angekündigten Termin beendet.

Grund hierfür war die hohe Nachfrage, die über dem Erfolg früherer Rabattaktionen lag und die Kapazität des Messerherstellers erschöpft hatte.

Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nahm die Beklagte auf Unterlassung derartiger Sonderaktionen in Anspruch, wenn diese vorzeitig abgebrochen werden müssen, ohne daß auf diese Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen hingewiesen werde. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht nun das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.

Der Beklagten sei eine Irreführung des Verbrauchers vorzuwerfen, wird in der Urteilsbegründung ausgeführt. Zwar habe die Beklagte zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend war, daß das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt wurde, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, daß sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, daß er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer.

Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion liege bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.