Das Landgericht Berlin (65 S 296/10) befand in seinem Urteil vom 28.01.2011, daß wenn es im Treppenhaus unangenehm rieche, da üble Gerüche dauerhaft aus einer Wohnung in das Treppenhaus und zum Teil auch in die Wohnungen anderer Mieter ziehen würden, die Mietnachbarn das grundsätzlich nicht hinnehmen müßten. Die Rücksichtnahme auf Alter und Krankheit des störenden Mieters finde in der Unzumutbarkeit der Belästigung für die übrigen Hausbewohner ihre Grenze. Wann von unzumutbaren Geruchsbelästigungen auszugehen sei, müsse gegebenenfalls durch Gutachten festgestellt werden.

Die Miete sei im fraglichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB in dem vom Amtsgericht erkannten Umfang gemindert. Der Gestank von sich zersetzenden menschlichen Exkrementen bzw. sich zersetzendem organischen Müll in dem von den Beklagten geschilderten Umfang mit der Folge, daß ein Betreten des Treppenhauses nur noch mit Geruchsschutz als erträglich empfunden werde und ein Hineinsickern des Gestanks in die eigene Wohnung nicht zu verhindern sei, rechtfertige die hier vorgenommene Minderung.

Gerade diese Gerüche, auch wenn sie jedenfalls teilweise offenbar denen von Chemikalien gleichkämen, würden Allgemein als ganz besonders unangenehm und ekelhaft empfunden. Bei einem Aufenthalt in davon betroffenen Räumlichkeiten sei das Wohlbefinden für Menschen mit Geruchssinn ganz erheblich beeinträchtigt. Solcherart Gerüche seien auch nicht zu vergleichen mit gelegentlich oder regelmäßig durch Kochen, Wäschewaschen usw. auftretenden Gerüchen, die als mit dem Wohnen unvermeidlich zusammenhängend und soweit sie im üblichen Rahmen liegen würden, hinzunehmen seien und keine Minderung der Miete bewirken würden.

Auch wenn der Mieter ab Januar 2010 im Krankenhaus gewesen sei, hätten die in der Wohnung gelagerten verunreinigten Gegenstände, die weiterhin ihren Gestank ausdünsteten, entweder entfernt oder gründlich gereinigt werden müssen, was dann erst nach dem 15. März 2010 erfolgt sei.

Es entspreche allgemeiner Erfahrung, daß gerade intensive und lang andauernde Gerüche auch in die nicht direkt betroffenen Textilien, Wand- und Bodenbeläge, Möbel usw. eindringen würde und es längere Zeit benötige, bis solcherart intensive Gerüche verfliegen würden, soweit dies überhaupt möglich sei. Denn nur deshalb habe der von den Beklagten beauftragte Sachverständige im März 2010, als der Nachbar bereits etwa 2 Monate nicht mehr in der Wohnung verweilt habe, überhaupt noch einen solchen Geruch identifizieren können.

Der von den Beklagten beauftragte Gutachter habe den charakteristischen Geruch nicht nur bei Öffnen der Briefklappe wahrgenommen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, daß der Geruch sich an der geöffneten Klappe um ein Vielfaches verstärkt habe, der Geruch aber auch noch vor der Tür der Wohnung der Beklagten eine Etage darüber habe wahrgenommen werden können.

Im übrigen hätten die Beklagten dem Umstand, daß keine weiteren Quellen von Gestank geschaffen woden seien, die Wohnungstür auch nicht mehr regelmäßig und teilweise länger geöffnet gewesen sei insoweit Rechnung getragen, als die Minderung ab Januar 2010 sodann nur noch in Höhe von 10 % vorgenommen worden sei, was auch das Berufungsgericht nach eigener Prüfung hier für angemessen halte.

Zutreffend habe das Amtsgericht auch die Minderung der Miete noch für den Monat April 2010 in Höhe von 5 % bejaht.

Zutreffend habe das Amtsgericht auch der Widerklage zur Erstattung der in Höhe von 330,00 € angefallenen Kosten für das Sachverständigengutachten stattgegeben. Die Klägerin habe sich in Verzug mit der Mängelbeseitigung befunden. Die Beklagten hätten durch die Einholung des Sachverständigengutachtens annehmen dürfen, daß dies zur Durchsetzung ihres Mangelbeseitigungsanspruchs beitragen werde, da die Klägerin eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung in Abrede gestellt habe und auch nach dem Ablauf des Jahres 2009 und dem Ortstermin am 30.12.2009 nicht tätig geworden sei, um den Mangel zu beseitigen. Angesichts dessen, daß es nicht darum gegangen sei, den Zustand selbst zu beweisen, sondern darum, ob die Intensität hinzunehmen sei, hätten die Beklagten durchaus davon ausgehen, daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen die Wahrnehmung zum einen „verobjektivieren“ würde und zum anderen durch die Sachkenntnis auch eine bessere Bewertung dessen möglich sein würde, ob dieses hinzunehmen sei oder hier ein Mangelbeseitigungsanspruch bestehe.