Das Landgericht München I befand in seinem Urteil vom 21.03.2001 ( 15 S 7927/00), daß bei unzumutbarer Verschattung durch Bäume (hier: Fichten) Selbsthilfe gemäß § 910 Abs. 1 BGB geübt werden dürfe.

Wer durch den üppigen Bewuchs auf dem Nachbargrundstück, so stark beeinträchtigt werde, daß die Sommersonne auf dem eigenen Grundstück nicht mehr ankomme, dürfe Zweige abschneiden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung. Auf dem Nachbargrundstück standen ca. 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt mehrere Fichten. Die Äste hingen über die Grenze und verschatteten – aus Sicht des Klägers – in unzumutbarerer Weise die Wohnung. Da der Nachbar, die Äste nicht beseitigen wollte, entfernte der Kläger die Äste selbst, wobei er sich professioneller Hilfe bediente, z.B. eine Hebebühne einsetzte. Bei dieser Arbeit wurde er durch die Polizei unterbrochen, die der Nachbar um Hilfe rief. So mußte er ein zweites Mal die Hebebühne bestellen, um seine Arbeit zum Abschluß bringen zu können.

Das Landgericht München I befand, der Kläger sei als Sondereigentümer zur Beseitigung des Überhangs im Wege der Selbsthilfe nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt gewesen. Er habe auch ohne vorherige Zustimmung den Rückschnitt durchführen dürfen.

Soweit der Nachbar die Beseitigung des Überhangs sowie das Anstellen von Leitern an den Fichten untersagt und er durch Herbeirufen der Polizei die restliche Beseitigung des Überhangs verhindert habe, müsse er auch die Kosten tragen, die dadurch entstanden seien, daß der Kläger zur Beseitigung des Überhangs zweimal eine Hebebühne habe bestellen müssen.