Hält der Nachbar in seinem Gartenteich Frösche (Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten), so gibt es mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.11.1992, – V ZR 82/91 -) keine Möglichkeit, dem Nachbarn die Haltung der Frösche zu untersagen, da diese unter Naturschutz stünden. Das Froschgequake sei zu erdulden. Allerdings sei der Eigentümer zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte auf seinem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen Teich mit einer Fläche von ca. 144 qm angelegt. Die Entfernung von der Teichmitte bis zum Schlafzimmer im Wohnhaus des Nachbarn (Kläger) betrug etwa 35 m. Nach dem Auffüllen des Teiches soll der Beklagte sofort dort Frösche ausgesetzt haben, durch deren sehr lautes und unangenehmes Quaken der Kläger und seine Ehefrau mehrere Monate im Jahr vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört würden. Der Kläger verlangte daher die Beseitigung des Teiches dergestalt, daß dieser trockengelegt werden solle. Außerdem sollte der Beklagte den Schaden der Kläger ersetzen, den dieser dadurch erlitten habe, daß er und seine Ehefrau ein Appartement in der Stadt hätten beziehen müssen.

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, daß, wer einen Gartenteich anlege und unterhalte, an dem sich Frösche ansiedeln würden, Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung sei.

Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen sei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.

Für Lärm durch Froschquaken könne die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen seien aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar. Auch Froschlärm könne über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtige der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, sei nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annehme.

Froschlärm sei aber ortsüblich. Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich seien nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gelte auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden seien. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche sei ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.

Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten seien, müßten die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG in Betracht komme. Nur wenn sie erteilt werden könne, sei eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben komme eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.

Sei dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, habe der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar habe dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzten die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten seien, sei die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.