Der Bundesgerichtshof  befand in seinem Urteil vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11), daß die Berufung auf eine durch Erlaß eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein könne, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewußt wahrheitswidrige Erklärung enthalte, daß die Gegenleistung bereits erbracht sei.

Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag hätte das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen müssen, so daß dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben wäre. Beschreite ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutze er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 U 3479/07, juris Rn. 86; ähnlich Wagner, ZfIR 2005, 856, 858 f.; vgl. ferner OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1098 für den unter Verschleierung der Vermögensverhältnisse bewußt falschen Prozeßkostenhilfeantrag).