Mit der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgericht vom 30.04.2012 (4 K 6/12) sind Umzugskosten für die berufliche Rückkehr nach Deutschland selbst dann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbare Werbungskosten, wenn der Umzug in das Ausland aus rein privaten Gründen erfolgt war.

Das Gericht führte hierzu aus, daß unbeachtlich, ob die Klägerin auch während ihres Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auf welchen Gründen ihr Entschluß zur Rückkehr ins Inland beruhe. Selbst wenn der Begründung und der späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes private Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies nichts daran ändern, daß die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und damit durch diese veranlasst worden sei

Werbungskosten seien nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien danach alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt seien (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH -: z.B. Urteile vom 25. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl. II 2000, 476; vom 23. März 2001 VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl. II 2002, 56).

Dazu könnten auch Umzugskosten gehören, wenn der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlaßt sei (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl. II 1993, 610; vom 28. April 1988 IV R 42/86, BFHE 153, 357, BStBl. II 1988, 777).

Eine derartige berufliche Veranlassung liege insbesondere vor, wenn der Umzug aus Anlaß der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolge oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels sei (Schmidt/Krüger, Einkommensteuergesetz, 31. Auflage 2012, § 19 Randnummer 60 „Umzugskosten“, m.w.N.; H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ Lohnsteuer-Handbuch 2012). Für den hier vorliegenden Fall, daß eine Arbeitnehmerin nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in das Inland zurückkehre, um ihre berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, könne keine andere Beurteilung gelten.

Dies gelte unabhängig davon, ob die Klägerin auch während ihres Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auf welchen Gründen ihr Entschluß zur Rückkehr ins Inland beruhe. Selbst wenn der Begründung und der späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes private Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies nichts daran ändern, daß die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und damit durch diese veranlaßt gewesen sei.