Das Amtsgericht Frankfurt am Main führte in seinem Urteil vom 13.02.2012 31 C 2528/11 (17) aus,  daß in Tauschbörsenfällen grundsätzlich keine Zuständigkeit aller deutschen Gerichte gegeben sei (§ 32 ZPO).

„Fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO meint hier die Begründung eines Gerichtsstandes an dem Ort, an dem eine Internetveröffentlichung zur Kenntnis gelangte, mit der „praktischen“ Folge, daß sich die klagende Partei den Gerichtsort praktisch aussuchen kann. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. ist aber gerade der Auffassung, daß sich der betreffende Kläger sich den Gerichtsort eben nicht beliebig aussuchen kann.

In dem zugrundeliegenden Verfahren erklärte sich das Gericht für unzuständig.

Der Beklagte habe nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt a. M. und eine örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei nicht gegeben.

Zwar sei § 32 ZPO grds. auch auf Internetfälle anwendbar. Es bedürfe jedoch einer einschränkenden Auslegung, denn ansonsten gäbe es bundesweit eine Allzuständigkeit, obwohl es an einem faktischen Bezug gerade zu dem angerufenen Gericht fehle.

Im Falle der Tauschbörsenfälle gäbe es oftmals keinen Bezug zu dem Sitz des Schädigers oder zum Standort der von ihm unterhaltenen Anlagen. Wo die Klägerseite seine Ermittlungen aufnehme sei zufällig und fallunabhängig. § 32 ZPO sei auf den Verletzungsort zu beschränken, in dem sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte.

Es bestünde ansonsten die Gefahr, daß die in Anspruch Genommenen wegen des geringen Streitwertes und/oder ihrer Unerfahrenheit mit gerichtlichen Verfahren verleitet werden könnten, den Kopf in den Sand zu stecken, also ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder die klagende Partei weitestgehend zu befriedigen, anstatt sich diers an dem möglicherweise weit entfernten Gerichtsstand zu stellen oder dafür einen auswärtigen Rechtsanwalt zu beauftragen.