Das Oberlandesgericht Köln führte in seinem Beschluß vom 12.01.2012 (2 Ws 21/12) aus, daß Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in dem vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht bestünden.

Zwar sei nach Maßgabe des § 44 StPO ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten in der Regel nicht zuzurechnen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen habe, z.B. wenn er untätig bleibe, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Verteidigers bekannt sei.

Nachdem das Landgericht den Angeklagten in der – ihm auch persönlich übersandten – angefochtenen Entscheidung mit aller Deutlichkeit auf die hier zu Tage getretene Unzuverlässigkeit seines Verteidigers hingewiesen hatte, hätte der Angeklagte zumindest in der Kanzlei des Verteidigers nachfragen müssen, ob nunmehr gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt werde (wie es z.B. der Angeklagte in dem Fall unternommen habe, der der SenE v. 08.04.2010 – 2 Ws 197/10 – zugrundeliege). Dafür, daß der Angeklagte sich um die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung gekümmert hätte, sei nichts ersichtlich. Diese Unterlassung, durch die er in Kenntnis der Begründung des Landgerichts zur neuerlichen Fristversäumung beigetragen habe, begründe ein Mitverschulden, das eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ausschließe.