Der Bundesgerichtshof verschärfte in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (PMI ZR 18/11 – Alone in the dark) die Pflichten von Internetdiensten, gegen Rechtsverstöße auf ihren Plattformen vorzugehen.

Der Bundesgerichthof wies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück, wo nun zu prüfen sein wird, mit welchem technischem Aufwand die Links gründlicher durchforstet werden können.

Der Bundesgerichtshof entschied, daß File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden seien.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, Atari Europe, vertrieb das erfolgreiche Computerspiel „Alone in the dark“. Die Beklagte stellte unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann.

Die Beklagte kannte weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hielt sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. „Link-Sammlungen“) gestatteten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Das Computerspiel „Alone in the dark“ wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte von der Beklagten Unterlassung.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen würden, sei die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie könne allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt habe. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG müsse die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht sei auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis bestehe, seien in großer Zahl vorhanden und üblich.

Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ entstehe daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden sei.

Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel „Alone in the Dark“ gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel „Alone in the Dark“ von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.

Im Streitfall war es – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich nicht ausreichend, daß die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr hätte sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun müssen, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, daß das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten würde. Diese Pflicht habe die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.

Die Klägerin wolle es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten könnten sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür sei aber erforderlich, daß die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt würden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthalte, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden könnten. Zwar sei die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie könne aber Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof wies die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen.