Bundesgerichtshof Beschluß vom 28.03.2012 5 StR 78/12:

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat (Urteilsfälle 1 bis 10) unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 17. Januar 2008 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen (Urteilsfälle 11 bis 14) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Bundesgerichtshof befand, daß hinsichtlich der Urteilsfälle 5 bis 10 bereits der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges keinen Bestand haben könne.

Ihnen liege eine zwischen dem 10. Oktober 2007 und dem 27. Novem-ber 2007 begangene Tatserie zugrunde, in deren Rahmen der Angeklagte jeweils verschiedene Pflanzenschutzmittel bei ein und derselben Firma unter Vortäuschung eigener Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gekauft und die Ware sodann für etwa die Hälfte des Preises an einen Dritten weiterverkauft habe. Die von der Verkäuferin hierfür zwischen dem 24. Oktober 2007 und dem 30. November 2007 gestellten Rechnungen in Höhe von zwischen 2.895 € und 7.715 € habe der Angeklagte nicht bezahlt. Bereits zuvor hatte er am 6. September 2007 bei der Firma für 2.700 € Ware gekauft, die ihm unter dem 21. September 2007 in Rechnung gestellt und von ihm ebenfalls – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht bezahlt worden war (Tat 4).

Die spärlichen Feststellungen im Urteil verhielten sich nicht dazu, ob dem Angeklagten ein Zahlungsziel gewährt worden sei. Demnach bleibbe die Möglichkeit offen, daß diese Rechnung bereits vor Abschluß des zweiten Kaufvertrages fällig gewesen seien. Würden indes trotz offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedürfe es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhten, in der Regel näherer Feststellungen dazu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt habe und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit gefunden habe (BGH, Beschluß vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluß vom 25. Februar 1993 – 1 StR 39/93, NStZ 1993, 440; Beschluß vom 28. Juni 2005 – 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt).

Überlegungen zu dieser Problematik seien im angefochtenen Urteil nicht im Ansatz zu erkennen.