In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 20.12.2011 (4 StR 491/11) hatte der Angeklagte im Rahmen des Mahnverfahrens in Wahrheit nicht bestehende Forderungen geltend gemacht und zu deren Rechtfertigung jeweils einen nicht existierender Dienstleistungsvertrag gemäß einer im einzelnen bezeichneten Rechnung behauptet. Die erforderlichen Zustellungen erfolgten an die Mitangeklagte U. B. , die die in der Sache nicht berechtigten Bescheide unbeanstandet ließ und auch die Antragsgegnerin der geltend gemachten Forderungen hiervon nicht in Kenntnis setzte. Auf der Grundlage der sodann erlassenen Volstreckungsbescheide verschaffte sich der Angeklagte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und ließ sich Gelder in erheblicher Höhe von der Drittschuldnerin überweisen.
Der Bundesgerichtshof differenzierte in seiner Entscheidung, ob die Mahnanträge im Rahmen eines automatisierten Verfahrens oder durch einen Rechtspfleger oder einer Rechtspflegerin bearbeitet worden waren. Denn, so der Bundesgerichtshof, für den Fall daß die Anträge nur maschinell bearbeitet worden seien, scheide eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus, weil es an der erforderlichen Täuschung einer natürlichen Person fehle.
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